Dabei sei auch zu beachten, dass der Bauherr trotz hängigem Baugesuch und obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass dies ohne gültige Baubewilligung nicht zulässig sei, Bauarbeiten vorgenommen habe. Auch dass die östlichen Vordächer als Überdachung für den Aussenbereich des Restaurants dienten, vermöge kein überwiegendes Interesse am Erhalt des Vordachs zu begründen, da nur ein Teil der Überdachung entfernt werden müsse, um -8- die Gebäudelänge von 30 m zu erreichen. Ein teilweiser Rückbau der Vordächer auf die zulässige Gebäudelänge von 30 m gemäss § 5 BNO sei somit verhältnismässig (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7).