Im Weiteren sei der Rückbau anzuordnen, soweit die Baute unter Anrechnung der Vordächer eine Gebäudelänge von 30 m überschreite. Bei einer Überschreitung der zulässigen Gebäudelänge um gut 5 m könne nicht von einer geringfügigen Abweichung gesprochen werden. Die hinter dem Rückbau stehenden öffentlichen Interessen (Einhaltung der Bauvorschriften, Rechtsgleichheitsgebot) seien gewichtig und würden die Interessen des Beschwerdeführers (in erster Linie Vermögensinteressen) überwiegen. Dabei sei auch zu beachten, dass der Bauherr trotz hängigem Baugesuch und obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass dies ohne gültige Baubewilligung nicht zulässig sei, Bauarbeiten vorgenommen habe.