Bei den östlichen Vordächern könne im Weiteren schon deshalb nicht von einer Anbaute ausgegangen werden, weil keine Nebennutzung, sondern eine Hauptnutzung vorliege. Darüber hinaus sei auch beim östlichen Vordach trotz den Unterschieden in der Materialisierung nicht davon auszugehen, dass die beiden Teile – welche zusammengebaut seien – im Hinblick auf die Qualifikation als Anbaute getrennt betrachtet werden könnten. Somit wäre auch hier die maximale Grundfläche deutlich überschritten (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 f.).