https://www. bpuk.ch/bpuk/konkordate/ivhb]), ebenso wenig aus der BauV. Den Erläuterungen des BVU zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau (BNR), Version 3.1, Juni 2012 / Januar 2014, lässt sich dazu allerdings entnehmen, dass die Gebäudelänge und die Gebäudebreite, welche der Dimensionierung von Gebäuden dienen, für jedes Gebäude separat bestimmt werden, insbesondere auch für Anbauten (BNR, S. 52 Rz. 199). Diese Lösung entspricht auch dem Vorschlag der IOHB in den IVHB-Erläuterungen – soweit es nicht um eine (hier nicht interessierende) Konstellation geht, -7-