Gemäss § 16 BauV gelten die Baubegriffe und Messweisen der IVHB, welche als Anhang 1 (Begriffe und Messweisen) und Anhang 2 (Skizzen) der BauV aufgeführt sind; Ergänzungen des kantonalen Rechts sind in den §§ 17 ff. BauV enthalten. 3. 3.1. Die Parzelle Nr. aaa liegt in der Wohn- und Gewerbezone 3 (WG3), in welcher eine maximal zulässige Gebäudelänge von 30 m gilt (vgl. Bauzonenplan sowie Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ vom ______ 2013 / ______ 2014).