In der Baubewilligung vom 6. April 2021 hatte bereits der Gemeinderat festgehalten, die Beton-Sitzplatzüberdachung und das Holzdach würden die zulässige Gebäudelänge überschreiten (weshalb der Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG erteilte) (Vorakten, act. 52). Die vorinstanzliche Beschwerdeführerin (B._____ AG) rügte vor Vorinstanz sodann, die auf der Ostseite erstellte Terrassenüberdachung sei Teil des Gebäudes und die zulässige Gebäudelänge werde damit überschritten (wobei eine Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG – da kein Ausnahmegrund vorliegt – nicht in Betracht komme) (vgl. Vorakten, act. 63 f.).