1.2. Soweit ersichtlich hält der Beschwerdeführer in der Replik auch nicht mehr an seiner Behauptung fest, dass die Ostfassade mit dem Vordach bzw. der Überdachung aus Beton vor Vorinstanz nicht Streitgegenstand gewesen sei (vgl. Beschwerde, S. 3). Die Behauptung träfe ohnehin nicht zu. In der Baubewilligung vom 6. April 2021 hatte bereits der Gemeinderat festgehalten, die Beton-Sitzplatzüberdachung und das Holzdach würden die zulässige Gebäudelänge überschreiten (weshalb der Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG erteilte) (Vorakten, act. 52).