II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer anerkennt in der Replik, dass er sich in Bezug auf die südöstlichen Vordächer nicht auf die kantonale Besitzstandsgarantie gemäss § 68 BauG berufen kann (Replik, S. 2). An den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde (S. 3 ff., 5) hält er demnach nicht mehr fest. Dies zu Recht, hat er das früher bestehende Konstrukt doch freiwillig abgerissen, d.h. es wurde nicht durch einen Brand oder eine andere Katastrophe zerstört (vgl. § 68 Abs. 1 lit. c BauG) (siehe auch angefochtener Entscheid, S. 6; Beschwerdeantwort Vorinstanz, S. 2; Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 4 f.).