5. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 wurde das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. 6. In der Replik vom 14. August 2023 hielt der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen fest. 7. Mit Duplik vom 5. September 2023 beantragte der Rechtsdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats erneut die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 8. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 2. November 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: