3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 364.90, insgesamt Fr. 2'364.90, sind je zur Hälfte, das heisst mit je Fr. 1'182.45 von der Beschwerdeführerin B._____ AG und dem Bauherrn A._____ zu tragen. Der durch die Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird dieser im Umfang von Fr. 817.55 aus der Staatskasse zurückerstattet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. C. 1. Gegen den am 24. Januar 2023 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhob A._____ am 23. Februar 2023 Beschwerde mit den Anträgen: