1. a) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind die Vordächer auf der Ostund Westseite des Gebäudes Nr. bbb auf Parzelle aaa GB Q._____ soweit zurückzubauen, dass die Gebäudelänge von 30 m gemäss § 5 der Bauund Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ (BNO) unter Anrechnung der Vordächer eingehalten wird. -3- b) Der Rückbau hat innert drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu erfolgen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.