2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 11'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 498.00, gesamthaft Fr. 11'498.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführerin und die B. AG werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von 9'285.00 je zur Hälfte, d.h. je mit Fr. 4'642.50, zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin (Vertreter) die B. AG die Wettbewerbskommission WEKO 1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten