Dass sich die Vergabestelle noch während des laufenden Verfahrens über die möglichen Kosten eines mehrjährigen Servicevertrags für den Notstromdiesel informiert hat, ist nicht zu beanstanden. Dafür, dass sie sich bei ihrem Vergabeentscheid von den angebotenen Serviceverträgen hat beeinflussen lassen, was die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf eine mögliche "Vorbefassung" wohl andeuten will (Stellungnahme Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2023, S. 5), bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die von der Beschwerdegegnerin angebotenen jährlichen Servicekosten deutlich über denjenigen der beiden Mitbewerberinnen liegen.