Die Vergabestelle räumt ein, dass die Beschwerdegegnerin das Zuschlagskriterium Service-Organisation bis dato nicht erfülle. Sie gehe aber davon aus, dass die Anforderungen gemäss der Ausschreibung im Auftragsfall umgesetzt werde (Beschwerdeantwort Vergabestelle, S. 4). Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die D. SA komme im Fall des definitiven Zuschlags zum Zug und zwar in ihrer Eigenschaft als Subunternehmer. Bei der angesprochenen Interventionszeit falle nicht nur der Reiseweg von Q. nach E. (richtig wohl: S.) in Betracht, sondern auch die übrigen Organisationsmassnahmen wie das Meldewesen, Telefonate und dergleichen.