Hinzu komme, dass es beim fraglichen Zuschlagskriterium um die Serviceorganisation des Anbieters gehe, weshalb die Leistungsfähigkeit und Verfügbarkeit der benötigten Anzahl Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin hätte bewertet werden müssen und nicht die eines Unternehmens mit unklarem Bezug zum Anbieter (Beschwerde, S. 8). Die Beschwerdeführerin stellt zudem in Abrede, dass die Beschwerdegegnerin bzw. die D. SA in der Lage sei, innert weniger Monate eine Serviceorganisation aufzubauen. Es sei nicht erlaubt, eine Vergabe aufgrund von (unbelegten) Versprechungen auszuführen (Stellungnahme Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2023, S. 4 f.).