Die Beschwerdegegnerin habe zudem als ihre Serviceorganisation die Firma D. SA aus Q. angegeben. Die angegebene Interventionszeit von zwei Stunden könne damit nicht eingehalten werden. Zum Stichtag der Offerteingabe habe auch der angekündigte Servicestützpunkt der D. SA in R. nicht bestanden. Hinzu komme, dass es beim fraglichen Zuschlagskriterium um die Serviceorganisation des Anbieters gehe, weshalb die Leistungsfähigkeit und Verfügbarkeit der benötigten Anzahl Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin hätte bewertet werden müssen und nicht die eines Unternehmens mit unklarem Bezug zum Anbieter (Beschwerde, S. 8).