3.5.3. 3.5.3.1. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Bewertung beim Zuschlagskriterium Serviceorganisation. Diese entspreche nicht den in der Ausschreibung definierten Zuschlagskriterien und benachteilige zudem kleinere Firmen, welche sämtliche Eignungskriterien erfüllt hätten. Zuschlagskriterien wie im Projekt eingeplante Mitarbeitende, Anzahl Mitarbeiter in der Firma und der jährlich erzielte Umsatz seien in Art. 29 Abs. 4 IVöB/BöB nicht vorgesehen. Die angewendete Punktevergabe sei unzulässig, da vergabefremd, diskriminierend und unklar. Die Beschwerdegegnerin habe zudem als ihre Serviceorganisation die Firma D. SA aus Q. angegeben.