Zudem kann sie von den Anbietern auch verlangen, dass diese dem Angebot entsprechende Referenzschreiben beilegen. Gibt sie jedoch wie hier bekannt, dass die Benotung der Referenzen auf der Grundlage von Referenzauskünften erfolge, ist sie zur Einholung dieser Referenzauskünfte verpflichtet, nötigenfalls auch zu mehrfachen Nachfragen bei den angegebenen Ansprechpersonen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2023.00115 vom 27. April 2023, Erw. 3). Letzterer Verpflichtung ist die Vergabestelle vorliegend unbestrittermassen nicht nachgekommen.