Bei den Referenzen (bzw. bei den Referenzauskünften) wurden bei der Beschwerdegegnerin deren zwei (sowohl für das Unternehmen als auch für die Schlüsselpersonen) in Bezug auf die Aspekte Gesamteindruck, Termintreue, Kostentreue, Flexibilität, Qualität und Mängelmanagement benotet. Bei der Beschwerdeführerin hingegen wurde die zweite Referenz (mangels Rückmeldung des Referenzgebers) sowohl beim Unternehmen als auch bei den Schlüsselpersonen jeweils durchwegs mit 0 Punkten bewertet. Dies führte im Ergebnis dazu, dass die Referenzen der Beschwerdeführerin mit 3.625 Punkten und diejenigen der Beschwerdegegnerin mit 4.575 Punkten bewertet wurden.