von ihr angegebenen Referenzpersonen, die sich auf Anfrage hin nicht gemeldet hätten, erneut bzw. wiederholt nachzufragen. Mit nur je einer Rückmeldung zu den Referenzen der Unternehmung sowie der Schlüsselpersonen könne keine abschliessende Beurteilung gemacht werden (Beschwerde, S. 7; vgl. auch Stellungnahme Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2023, S. 4). Die Vergabestelle hält fest, dass sie jene Referenzen beurteilt habe, welche eingegangen seien. Sie habe weder bei den Referenzpersonen/ Firmen der Beschwerdeführerin noch bei den Referenzpersonen der Mitbewerber nachgefasst, um weitere Rückmeldungen zu erhalten (Beschwerdeantwort Vergabestelle, S. 4).