Die Vergabestelle ist bei der Bewertung der Angebote in Abweichung von den Ausschreibungsunterlagen von einer Preisbewertungsmethode ausgegangen, bei der bereits um 50 % höhere Angebote mit 0 Punkten bewertet wurden (tiefster Preis = 100 Punkte, Differenz grösser 50 % = 0 Punkte, Zwischenwerte linear interpoliert). Eine solche Abweichung von den Ausschreibungsunterlagen ist an sich nicht zulässig, vermag sich im vorliegenden Fall aber nicht zuschlagsrelevant auszuwirken.