3.5. 3.5.1. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, sie hätte beim Zuschlagskriterium Preis bei richtiger Bewertung nicht lediglich 57.99 Punkte, sondern 59 Punkte erhalten müssen (Beschwerde, S. 6). Sie bemängelt zudem fehlende Transparenz, weil die Preisbewertungsformel in den Ausschreibungsunterlagen nicht veröffentlich worden sei (Stellungnahme Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2023, S. 3 f.). Gemäss der Vergabestelle ist die Berechnung der Punktezahl der Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium Preis mit 96.65 Punkten (gewichtet 57.99 Punkte) unter Berücksichtigung der Preisdifferenz von 1.675 % richtig erfolgt (Beschwerdeantwort Vergabestelle, S. 3 f.).