Die Feststellung in Pos. 2.1 Aggregatesteuerung (Teil B: Leistungsverzeichnis, Beilagen, S. 8 [Vorakten, Teil 1/3]), der Generatorschalter sei "nicht Teil dieses Angebots" lässt sich dahingehend verstehen, dass der Generatorschalter nicht in die Pos 2.1 (Aggregatesteuerung), sondern in die Pos. 1.1 (Notstromaggregate) einzurechnen ist. Die Beschwerdegegnerin hat die verlangten 3-poligen Generatorschalter offeriert und in den Angebotspreis eingerechnet (vgl. Offerte der Beschwerdegegnerin [bei den Vorakten]; Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 18).