I/5 oben), ist nicht zu beanstanden, wenn die Vergabestelle es vorliegend als genügend erachtet, wenn die Berechnung der Erdbebensicherheit bzw. das Erbringen des entsprechenden Nachweises erst im Auftragsfall erfolgt. Eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens ist darin nicht zu erkennen. 2.6. Als ebenfalls unbegründet bzw. verspätet erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, die Ausschreibung sei in Bezug auf den Lieferumfang - 19 -