2.5.4. In der Ausschreibung verlangte Nachweise sind in der Regel mit dem Angebot einzureichen, es sei denn, die Vergabestelle gestattet den Nachweis auch noch zu einem späteren Zeitpunkt. Der Vergabestelle steht in Bezug auf die zu erbringenden Nachweise und den Zeitpunkt, bis zu dem diese vorliegen müssen, in der Regel ein grosser Ermessensspielraum zu. Im Hinblick auf dieses Ermessen, welches das Verwaltungsgericht zu respektieren hat (vgl. Erw. I/5 oben), ist nicht zu beanstanden, wenn die Vergabestelle es vorliegend als genügend erachtet, wenn die Berechnung der Erdbebensicherheit bzw. das Erbringen des entsprechenden Nachweises erst im Auftragsfall erfolgt.