werde. Aus diesem Grund würden die Berechnungen der Notstromanlage erst seriös gemacht werden können, wenn die Gebäudeverhältnisse konkret vorliegen würden. Heute sei dies nach dem Baustand im Areal der Vergabestelle noch verfrüht. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin im Angebot auf die entsprechenden Berechnungen im Auftragsfall verwiesen (Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 18 f.). Auch die Vergabestelle erachtet es als opportun, dass die Erstellung eines definitiven rechnerischen Erdbebennachweises durch den Anbieter erst im Auftragsfall erbracht wird. Dies stelle eine gängige Herangehensweise dar (Beschwerdeantwort Vergabestelle, S. 3).