2.5.2. Demgegenüber verweist die Beschwerdegegnerin auf die Ausschreibungsunterlagen, wonach es zulässig gewesen sei, anstelle eines IBC-Zertifikats die erforderlichen "Berechnungen für die Erdbebenzone 1a" im Auftragsfall zu liefern. In sachlicher Hinsicht sei nicht die Anlage für sich einem theoretischen Erdbeben ausgesetzt, sondern der bauliche Untergrund und der Gebäudeteil, auf den die Notstromdieselanlage aufgebaut und montiert - 18 -