Festzuhalten ist allerdings, dass dieses Datenblatt nicht Bestandteil des Angebots der Beschwerdegegnerin war (vgl. Vorakten), sondern (mutmasslich) aus dem Internet stammt. Zudem lässt sich daraus nicht herleiten, dass das von der Beschwerdegegnerin angebotene Aggregat die in der vorliegenden Ausschreibung massgebenden Emissionsgrenzwerte (vgl. oben Erw. II/2.4.4 und Erw. II/2.4.5) nicht einhalten würde.