2.4.4. Die Vergabestelle beruft sich pauschal auf die gesetzlichen Normen und Vorgaben bezüglich Emissionswerte, die im Notstrom- und Dauerbetrieb jederzeit erfüllt sein müssten (Beschwerdeantwort Vergabestelle, S. 3). Im Vordergrund steht die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1). LRV Anhang 2 Ziffer 82 regelt die Emissionsgrenzwerte von stationären Verbrennungsmotoren. Gemäss LRV werden Notstromgruppen den stationären Verbrennungsmotoren zugeteilt. Notstromgruppen sind Verbrennungsmotoren, die in Anlagen oder Gebäuden installiert sind und nicht mehr als 50 Stunden pro Jahr betrieben werden. - 16 -