Die Beschwerdegegnerin macht zudem geltend, die Beschwerdeführerin und die Vergabestelle stützten sich auf ein Datenblatt, das offensichtlich aus dem Internet stamme und das zu keinem Zeitpunkt Bestandteil ihres Angebots gewesen sei. Die technischen Daten würden nicht jenen des Diesel Notstromaggregats entsprechen, welches sie offeriert habe. Die Schlussfolgerungen zu den Emissionswerten seien völlig falsch (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 11 f.; Stellungnahme Beschwerdegegnerin vom 26. April 2023, S. 6).