Deshalb sei technisch betrachtet nur die Notstromleistung relevant und nicht eine Dauerleistung. In richtiger Konsequenz sei in der Submission ein Diesel Notstromaggregat denn auch nur in Bezug auf die Notstromleistung und nicht etwa auf eine Dauerleistung ausgeschrieben worden. Soweit es um die umstrittenen Emissionswerte gehe, seien einzig und allein die Ausschreibungsunterlagen massgebend, welche sich zwingend und ausschliesslich nur auf die Notstromleistung beziehen würden (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 11 f.; Stellungnahme Beschwerdegegnerin vom 26. April 2023, S. 4 f.). - 15 -