Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, bei der Durchsicht der technischen Angaben im Beschwerdeantwortschreiben der Beschwerdegegnerin seien weitere Werte aufgefallen, welche die Spezifikation nicht erfüllten (z.B. Kurzschlussstrom für 10 Sek, mind.3 * IN = 101100 A), werden diese behaupteten Abweichungen und insbesondere deren Relevanz nicht näher substanziert und begründet, weshalb nicht darauf einzugehen ist. 2.3.6. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Rüge der ungenügenden Aggregatsleistung, wie auch die Vergabestelle einräumt, nicht zutrifft. - 14 -