Die Ausschreibung verlange u.a. explizit das Einreichen der Datenblätter der Dieselgeneratoren bis zum Eingabetermin der Submission vom 18. März 2023 (richtig: 2022) (16:00 Uhr). Sinngemäss macht sie damit geltend, dass die Beschwerdegegnerin die Datenblätter nach dem Offerteingabetermin nachgereicht habe. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die Beschwerdegegnerin hat – wie sich aus den Vorakten ergibt – den Diesel-Motor C aaa in Kombination mit dem Generator G zzz offeriert. Für beide Komponenten waren die massgebenden Datenblätter im Angebot enthalten.