2.3.4. Die Beschwerdegegnerin legt (wie schon im Verfahren WBE.2022.283) erneut ausführlich und nachvollziehbar dar (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 5 ff.), dass und weshalb das von ihr offerierte Diesel Notstromaggregat, bestehend aus dem Dieselmotor "C aaa" (Verbrennungsmotor) und dem Generator "G zzz", die erforderlichen Leistungen laut ausgeschriebenem Leistungsverzeichnis zum Baubeschrieb über die "Notstromaggregate" sowohl in Bezug auf die "Dauerleistung" als auch in Bezug auf die "Notstromleistung" erfülle bzw. sogar übertreffe. Laut Ausschreibung seien für die Dauerleistung inkl. Lüfterantrieb beim Generator 1'820 kW gefordert (=