Da die Offerte indessen kein Datenblatt für einen Generator von C enthält und die Beschwerdeführerin auch keinen solchen angeboten hat, kann es sich bei diesem Datenblatt nur um dasjenige des C-Motors aaa handeln, welches in der Tat eine Leistung von 2'255 kVA ausweist. Die Beschwerdeführerin legte indessen unter Hinweis auf das Zusammenwirken von Motor und Generator nachvollziehbar und plausibel dar, weshalb dieser von C angegebene Wert vorliegend nicht massgebend sein könne, da sie einen Generator angeboten habe, mit dem der verlangte Wert von 2'275 kVA erreicht bzw. sogar überschritten werde.