In der Ausschreibung sei ein 3-poliger Generatorschalter verlangt gewesen. Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin einen 3-poligen Generatorschalter offeriert und den Preis dafür in das Angebot eingerechnet. In Bezug auf die Erdbebensicherheit habe die Beschwerdeführerin von der in der Ausschreibung explizit vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, anstelle eines IBC-Zertifikats die erforderlichen Berechnungen für die Erdbebenzone 1a im Auftragsfall zu liefern. Die Berechnungen der Notstromanlage könnten erst seriös gemacht werden, wenn die Gebäudeverhältnisse konkret vorliegen würden.