1.3. Nach Darstellung der Beschwerdegegnerin entspricht das offerierte Diesel Notstromaggregat den Anforderungen der Submission und hält die Emissionswerte ein. Es erfülle insbesondere die geforderten Leistungen sowohl bei der Dauerleistung als auch bei der Notstromleistung. Bei der Beurteilung der Emissionswerte könne es bei einem Diesel Notstromaggregat technisch betrachtet nur auf die Notstromleistung und nicht auf die Dauerleistung ankommen. Eine Notstromanlage sei von Natur aus für die Notstromleistung und nicht für einen Dauerbetrieb konstruiert. In der Ausschreibung sei ein 3-poliger Generatorschalter verlangt gewesen.