Es gehe daraus nicht hervor, ob die (motorisierten) Generatorschalter Teil des Lieferumfangs seien und ob diese 3- oder 4-polig ausgeführt werden müssten. Unklar sei auch, ob und mit welcher Anzahl Pole der Generatorschalter im Angebot der Beschwerdegegnerin enthalten sei. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Bewertung der Angebote aufgrund der Zuschlagskriterien. Auch macht sie geltend, dass der erst nachträglich verlange Servicevertrag über 15 Jahre nicht für die Vergabe beigezogen werden dürfe (vgl. Beschwerde, S. 2 ff.; Stellungnahme Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2023, S. 3 ff.).