II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das Angebot der Beschwerdegegnerin müsse für ungültig erklärt werden, da das eingesetzte C-Aggregat zu wenig Dauerleistung erbringe und die Emissionswerte für den Dauerbetrieb nicht erfülle. Zudem sei das Angebot der Beschwerdegegnerin unvollständig und damit ungültig, da es ohne IBC-Zertifikat für Erdbebensicherheit und ohne Nachweis durch Berechnung eingereicht worden sei. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin die Ausschreibungsunterlagen als widersprüchlich. Es gehe daraus nicht hervor, ob die (motorisierten) Generatorschalter Teil des Lieferumfangs seien und ob diese 3- oder 4-polig ausgeführt werden müssten.