Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht keine verbindlichen Vorgaben gemacht. Insbesondere hat es lediglich die von der Vergabestelle explizit vorgebrachten Widerrufsgründe beurteilt, nicht aber eine (umfassende) Prüfung vorgenommen, ob das Angebot der Beschwerdegegnerin die technischen Vorgaben der Ausschreibung erfülle. Die Vergabestelle hat mit Verfügung vom 2. Februar 2023 den Zuschlag erneut der Beschwerdegegnerin erteilt. Inwiefern die Beschwerdeführerin, deren Beschwerde im Verfahren WBE.2022.219 ohne materielle Prüfung für gegenstandslos erklärt wurde und die am folgenden Verfahren -7-