Das Gericht hat darin verneint, dass die von der Vergabestelle geltend gemachten Gründe für den Widerruf des Zuschlags einerseits sowie für den Abbruch und die Wiederholung des Verfahrens andererseits ausreichend seien. Indessen hat es – angesichts des der Vergabestelle nach wie vor zukommenden Ermessens – davon abgesehen, selbst zu entscheiden, und die Beschwerdesache an die Vergabestelle zurückgewiesen zur Beendigung des angehobenen Verfahrens, entweder durch neuen Zuschlag oder durch einen auf einem zulässigen Grund beruhenden Abbruch. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht keine verbindlichen Vorgaben gemacht.