Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2023, S. 1, 5). Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2023 (WBE.2022.283) nichts. Das Gericht hat darin verneint, dass die von der Vergabestelle geltend gemachten Gründe für den Widerruf des Zuschlags einerseits sowie für den Abbruch und die Wiederholung des Verfahrens andererseits ausreichend seien.