3.3. Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht ein gültiges Angebot eingereicht, das indessen zweimal für den Zuschlag nicht berücksichtigt wurde. Im Angebotsvergleich liegt sie hinter der Beschwerdegegnerin an zweiter Stelle (vgl. Verfahren WBE.2022.283: Vorakten, Ordner Auswertung Angebote und Kommunikation). Insofern ist ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung zu bejahen, zumal die Vergabestelle ihre Bereitschaft bekundet, die Beschaffung des Notstromaggregats neu auszuschreiben (Beschwerdeantwort Vergabestelle, S. 1, 5; vgl. auch Stellungnahme Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2023, S. 1, 5).