Es sei daher von Amtes wegen festzustellen, ob eine Aktivlegitimation oder ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an diesem Verfahren bestehe, und zwar im Umfang, als die Vergabestelle im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts den Zuschlag vom 2. Februar 2023 richtig vollzogen habe. In diesem Umfang wäre somit auf die Beschwerde gar nicht einzutreten (Beschwerdeantwort, S. 23).