3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin verweist auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2023 (WBE.2022.283), mit dem sie gegen die Vergabestelle obsiegt habe. Die Sache sei in Gutheissung der Beschwerde wieder an die Vergabestelle zur Neuentscheidung "im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen" worden. Es sei daher von Amtes wegen festzustellen, ob eine Aktivlegitimation oder ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an diesem Verfahren bestehe, und zwar im Umfang, als die Vergabestelle im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts den Zuschlag vom 2. Februar 2023 richtig vollzogen habe.