1.3. Unverändert (bisher 1.2.): Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, Angebot der A. GmbH und der Beschwerdeführerin neu zu bewerten und es sei gestützt auf die Neubewertung der Zuschlag in der Submission "SKP 231 Ersatznetz und Dieselgenerator" (Notstrom Diesel) mit der Pro- jekt-ID ______ neu zu erteilen. 2. Unverändert: Eventualiter sei festzustellen, dass die Zuschlagsverfügung vom 2. Februar 2023 das anwendbare Recht verletzt und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Schadenersatz im Betrag von CHF 27'730,- zu zahlen, zuzüglich 5 % Zins ab Rechtskraft des Urteils.