4. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Stellungnahme vom 26. April 2023 am Begehren um Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin fest und beantragte neu, die Verfahrens- und Parteikosten eventuell der B. AG aufzuerlegen. 5. Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2023 modifizierte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren wie folgt: 1. Unverändert: Die Zuschlagsverfügung vom 2. Februar 2023 sei aufzuheben. 1.1. Neu: Das B. AG sei zu verpflichten, das Verfahren zur Beschaffung der Notstromaggregate von Grund auf neu zu starten.