3. Die Beschwerdeführerin sei zu verurteilen, der zweiten Beschwerdegegnerin, der A. GmbH, deren Parteikosten, die nach richterlichem Ermessen festzulegen seien, zu ersetzen und zu bezahlen. 3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. April 2023 beantragte die B. AG, dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin Ziffer 1.1 zu entsprechen. Eventualiter sei sie zu verpflichten, das Verfahren zur Beschaffung eines Notstromaggregats neu zu starten.