2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Zuschlagsverfügung vom 2. Februar 2023 das anwendbare Recht verletzt und es sei die Vorinstanz zu -3- verpflichten, der Beschwerdeführerin Schadenersatz im Betrag von CHF 27'730,- zu zahlen, zuzüglich 5 % Zins ab Rechtskraft des […] 2. Die A. GmbH stellte mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2023 die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerde der F. AG vom 23.2.2023 sei, soweit darauf eingetreten wird, abzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.