den Abbruch und die Wiederholung der Submission. Die von der A. GmbH dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Januar 2022 gut und wies die Beschwerdesache zu neuem Entscheid an die B. AG zurück (Verfahren WBE.2022.283). 2. Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 erteilte die B. AG den Zuschlag zum Preis von Fr. 3'179'418.40 (inkl. MWSt) erneut an die A. GmbH. Der F. AG wurde die anderweitige Arbeitsvergabe durch Zustellung der Zuschlagsverfügung eröffnet. B. 1. Die F. AG erhob mit Eingabe vom 23. Februar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Zuschlagsverfügung vom 2. Februar 2023 sei aufzuheben.